Vereinssatzung

Auch Narren brauchen Regeln

Stand: 04.07.2020
Satzung des Karnevals Club KC„ vom närrischen Dahl" 2020 e.V.
-gegründet 14.2.2020-

§ 1
Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen KC„ vom närrischen Dahl" 2020 e.V.
    Der Verein wurde gegründet am 14.2.2020.
  2. Sitz des Vereins ist Koblenz - Ehrenbreitstein
  3. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Januar eines jeden Jahres

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fasnacht und des Faschings. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Teilnahme am Rosenmontagsumzug.
  2. Die Vereinsfarben sind: Schwarz, Rot

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Erwerb der Rechtsfähigkeit

Der Verein soll zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden, um durch die Eintragung Rechtsfähigkeit zu erlangen.

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Frau , jeder Mann werden , die /der aktiv oder fördernd die Zwecke des Vereins vertreten will
  2. Unter 18 Jahren mit Zustimmung und Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfachem Stimmrecht
  4. Der Eintritt in den Verein kann zu jeder Zeit erfolgen, die Beitragszahlung beginnt jedoch rückwirkend zum 1. des Kalenderjahres
  5. Ein schriftlicher Mitgliedsantrag ist auszufüllen

§ 6
Beiträge

  1. Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu zahlen , deren Höhe von den Anwesenden der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.
  2. Mitglieder unter 16 Jahren, Schüler, Auszubildende und Studenten zahlen die Hälfte des normalen Beitrages.
  3. Es wird durch die Mitgliederversammlung ein Familienbeitrag festgelegt. Der Familienbeitrag umfasst eine Familie sowie Personen die in einem Ehe ähnlichen Verhältnis leben.
  4. Die Beiträge werden fällig ab 1. Januar eines jeden Jahres . Die Zahlung muss bis 30. März des Jahres erfolgt sein.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr haben das Recht oder die Pflicht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Anträge einzubringen und von Ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Das Stimmrecht kann nur persönlich , d.h. nicht in Abwesenheit wahrgenommen werden.
  2. Wählbar für Ehrenämter des Vereins sind Personen die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
  3. Mitglieder die für ein neu zu besetzendes Amt kandidieren , müssen persönlich anwesend sein.
  4. Die Mitglieder haben das Recht eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen , wenn dies 25% der Mitglieder wünschen. Der Antrag muss in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden. Die Versammlung ist innerhalb 4 Wochen durchzuführen.
  5. Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu wahren.

    § 8
    Verlust der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt - unter Verlust aller Ansprüche an den Verein - durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    2. Der Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit möglich , er muss dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen . Gezahlte Beiträge für das Kalenderjahr werden nicht zurückerstattet. Der Zugang der Austrittserklärung wird dem Mitglied innerhalb 2 Wochen bestätigt.
    3. Ein Mitglied kann nur nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und ein gewählter Arbeitskreis aus min. drei Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören.
      Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden wegen:
      - Erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von         Anordnungen der Organe des Vereins.
      - Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung innerhalb 6 Woche
      - Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
      - Unehrenhafter Handlungen
    4. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zu zustellen. Das Mitglied kann gegen       den Ausschluss innerhalb 4 Wochen schriftlich Einspruch einlegen, in diesem Fall       entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss
    5. Ein Mitglied des Vorstandes kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beantragen.

        § 9
        Haftung des Vereins

        Die Haftung des Vereins für die Personen , derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Mitglieder bedient, ist auf Vorsatz ( Vereinsaktivitäten) beschränkt.

        § 10
        Organe des Vereins

        Die Organe des Vereins sind:

        1. Der Vorstand
        2. Die Mitgliederversammlung

          - Der Vorstand ist auf 4 Vorstandsmitglieder beschränkt und besteht aus
             1. Vorsitzenden
             2. Vorsitzenden
             3. Schatzmeister/in
             4. Beisitzer/in

          - Die juristische Geschäftsführung und Vertretung des Vereins geschieht durch den engeren Vorstand; dieser besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Dieselben sind nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins ermächtigt im Sinne der Vorschrift des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
          - Die Amtszeit beträgt zwei Jahre . Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
          - Erklärt innerhalb der Amtszeit ein Vorstandmitglied seinen Rücktritt, wird das Amt durch ein Mitglied des Vorstandes bis zur nächsten Jahreshauptversammlung übernommen.
          - Dem Vorstand obliegt die Regelung der verwaltungsgemäßen Arbeit. Er überwacht die Einhaltung der Satzung und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Geschäftsbericht sowie der geprüfte Kassenbericht sind zur Jahreshauptversammlung vorzulegen.
          - Der Kassenprüfer/in ist durch die Jahreshauptversammlung zu wählen und kann maximal 2 mal wieder gewählt werden.

        3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
        4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit gesonderter, schriftlicher Einladung an die Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen.
        5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
        6. Der Antrag auf Satzungsänderungen/ Neufassungen ist schriftlich in vollem Wortlaut spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung an den 1. Vorsitzenden einzubringen. Der Vorstand muss den Mitgliedern die Information über den Änderungsantrag spätesten 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis geben. Das gilt auch für Änderungen, die durch den Vorstand eingebracht werden.
        7. Satzungsänderungen und Neufassungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
        8. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 18 Jahren.
        9. Der Vorstand hat mindestens einmal im Kalenderjahr eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.
        10. Für die Vorstandsentlastung und Neuwahl wird ein Wahlleiter/in mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer der Wahlhandlung gewählt.
        11. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen , das von dem Protokollführer und dem Wahlleiter/der Wahlleiterin zu unterzeichnen ist.

        § 11
        Präsident/in

        • Für das Amt des Präsident/in kann sich jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr bewerben.
        • Das Amt begleitet keine Vorstandstätigkeiten und ist somit kein fester Bestandteil des Vorstandes.
        • Die Amtszeit beträgt 1 Jahr und kann unbegrenzt wieder gewählt werden.
        • Der/die Präsident/in leitet alle karnevalistischen Veranstaltungen in Verbindung mit dem Vorstand der 5. Jahreszeit ( vom 11.11- Aschermittwoch)
        • Das Amt umfasst darüber hinaus repräsentative Aufgaben , innerhalb und außerhalb des Vereins im Auftrag des Vorstandes.
        • Für das Amt kann auch ein Mitglied des Vorstandes gewählt werden.

        §12
        Auflösung des Vereins

        • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Versammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins" stehen.
        • Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn 51% der Mitglieder anwesend sind.Diese beschließen dann mit einer 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins.
        • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Koblenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Ehrenbreitstein zu verwenden hat.

        Gerichtsstand

        Gerichtsstand für den Verein ist Koblenz

         

        Die Vereinssatzung kann als PDF Datei heruntergeladen werden.